Kosten


Auch anwaltliche Dienstleistung und der Weg zu den Gerichten kosten Geld.

Vor der Aufnahme meiner Tätigkeit bespreche ich mit Ihnen, welche Kosten voraussichtlich anfallen werden. Für mich ist es wichtig, dass Sie und ich mit der Kostenkalkulation auch einverstanden sind, denn nur ein zufriedener Mandant wird mein Büro weiterempfehlen.

Grundlage für die Gebührenabrechnung ist in der Regel das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), wobei die Berechnungen dort auf Grundlage des jeweiligen Streitwertes erfolgen. Im gerichtlichen Verfahren wird dieser vom Gericht bestimmt. Die Höhe der Gerichtkosten richtet sich nach dem Gerichtkostengesetz.

Darüber hinaus haben wir auch die Möglichkeit, die Kosten nach dem Umfang des notwendigen Arbeitsaufwandes zu vereinbaren. Für Tätigkeiten im außergerichtlichen Bereich, bei denen lediglich eine Beratungsleistung erbracht wird, vereinbare ich in jedem Fall mit Ihnen ein Honorar. Die Höhe des Honorars richtet sich nach der Schwierigkeit und der Bedeutung der Angelegenheit.

Eine telefonische oder mündliche Erstberatung kostet je nach Umfang der Beratung, dem Wert und der Bedeutung des Rechtsproblems zwischen 10,00 € und 190,00 € zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

Rechtschutzversicherung

Sollten Sie eine Rechtschutzversicherung abgeschlossen haben, wird diese ja nach Vereinbarung für die Kosten eintreten. Dabei ist zu beachten, dass zunächst immer für die betreffende Angelegenheit eine Deckungszusage bei Ihrer Versicherung eingeholt werden muss. Bitte beachten Sie, dass ich nicht für die Rechtsschutzversicherung tätig werde, sondern für Sie. Bei Verweigerung der Deckungszusage durch Ihre Versicherung werden Ihnen daher auch grundsätzlich die entstandenen Kosten in Rechnung gestellt. Beachten Sie auch, dass Selbstbeteiligungskosten häufig vereinbart sind.

Beratungs- und Prozesskostenhilfe

Sollten Gerichts- und Anwaltskosten nicht aus eigenen Mitteln bezahlt werden können, gibt es weiterhin die Möglichkeit der Beratungs- und Prozesskostenhilfe. Als Ausfluss aus dem Sozialstaatsprinzip hat der Gesetzgeber diese Instrumente geschaffen, um auch Menschen mit geringem Einkommen rechtliche Beratung und den Weg zu den Gerichten zu eröffnen.

Die Vergütung der Anwälte und Übernahme der Gerichtskosten trifft damit die Staatskasse. Ab einer bestimmten Einkommenshöhe besteht die Möglichkeit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf Raten.

Beratungshilfe

Die Beratungshilfe regelt die Finanzierung des Anwalts, wenn die Sache sich im außergerichtlichen Stadium (d.h. Schriftwechsel zwischen Anwälten, Privaten und Behörden) befindet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung muss hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten und darf nicht mutwillig erscheinen.

Wenn Sie Beratungshilfe beantragen wollen, begeben Sie sich mit einem gültigen Personalausweis und einem Einkommensnachweis (z.B. ALG II Bescheid der ARGE) zum Amtsgericht Ihres Wohnortes und lassen sich dort einen Beratungshilfeberechtigungsschein ausstellen. Diesen Berechtigungsschein bringen Sie dann zu unserem Beratungstermin mit.

Ggf. können Sie auch das entsprechende Formular ausfüllen und nach Rückreichung den Beratungshilfeantrag bei Gericht für Sie stellen.

Im jedem Falle fällt eine einmalige Beratungshilfegebühr in Höhe von 15,00 € für Sie an, die Sie in der Kanzlei beim Erstgespräch entrichten möchten.

Hier gelangen Sie zu dem entsprechenden Formular, welches Sie bereits ausgefüllt und mit Anlagen zur Erstberatung mitbringen können: beratungshilfeantrag

Prozesskostenhilfe

Für Klagen vor den Gerichten besteht die Möglichkeit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Prozesskostenhilfe erhält, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann.

Prozesskostenhilfe wird nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dies liegt in der Einschätzung des Gerichts.

Wir weisen darauf hin, dass im Falle des Ablehnens der Prozesskostenhilfe die bereits entstandenen Gebühren von Ihnen getragen werden müssen. Häufig wird über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erst im Termin entschieden, so dass zu diesem Zeitpunkt schon Gebühren und Gerichtskosten angefallen sind. Verliert eine Partei den Prozess, so muss sie dem Gegner dessen Kosten in der Regel auch dann erstatten, wenn ihr Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist (Ausnahme: Arbeitsgerichtsbarkeit).

Hier gelangen Sie zu dem entsprechenden Formular, welches Sie in zweifacher Ausfertigung bereits ausgefüllt und mit Anlagen zur Erstberatung mitbringen können: pkh-antrag